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70 Ein Österreicher eine Woche in Coburg – coool

… und schon wird fleißig über den Plänen gebrütet, die Arbeiten für die kommende Woche besprochen und sofort losgelegt.

37 Baugenehmigung

Nach vielen Vorgesprächen und Planungen mit unserem Architekten (http://www.architekt-a-fischer.de/) folgt die Einreichung der Pläne bei der Verwaltung mit der „Bitte“ um Erteilung der Baugenehmigung.

Für uns galt … „das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO), in dem die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nur das Planungsrecht nach dem Baugesetzbuch und die beantragten Abweichungen nach Art. 63 BayBO sowie nach den örtlichen Bauvorschriften, nicht jedoch die Bauordnung prüft.
Die Baugenehmigung ist infolgedessen nur in Bezug auf die tatsächlich geprüften Vorschriften verbindlich. Für die Einhaltung aller anderen Vorschriften trage Bauherr und Entwurfsverfasser die Letztverantwortung.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren (nicht praktizierbar bei Sonderbauten) prüft die Bauaufsichtsbehörde nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen, nämlich

  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (z. B., ob es sich im nicht überplanten Innenbereich in die umgebende Bebauung einfügt),
  • seine Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften (z. B. der Baumschutzverordnung),
  • beantragte Abweichungen vom Bauordnungsrecht nach Art. 63 BayBO,
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Baugenehmigung eine andere Gestattung ersetzt oder diese andere Gestattung wegen der Baugenehmigung entfällt (z. B. Denkmalschutzrecht, wenn in der Nähe eines Baudenkmals gebaut wird, die dafür aber an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen der Baugenehmigungspflicht entfällt.
  • für die Beachtung aller übrigen Anforderungen sind der Bauherr und die von ihm am Bau Beteiligten (z. B. die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser) selbst verantwortlich.“ (Quelle: Stadt Coburg, Dienstleistung Baugenehmigung )

und so sieht die das Papier dann aus 🙂

Was haben wir gelernt?

Frühzeitig alle nötigen Fachstellen einbinden und fragen, fragen, fragen. Angefangen von der Denkmalschutzbehörde, der Bauordnung, dem Kaminkehrer, der SÜC / CEB (zuständig für die Versorgung Wasser / Strom / Gas / Abwasser), Energieberater … wir haben viele gute Tipps und Anregungen bekommen. Manche Dinge konnten wir auch gleich klären, wie z. B. die Kanaldichtigkeitsprüfung. Somit ist diese Auflage, die in der Baugenehmigung steht, bereits abgehakt.

Alle waren interessiert und hilfsbereit. Somit haben wir auch keine Überraschungen erlebt und fühlen uns gut gerüstet für die Bauphase.

5 HOAI – das Unbekannte Wesen

Die HOAI ist die Grundlage für das Honorar fuer Architekten (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI).

Soweit so gut. Aber was heisst das genau?
Wir treffen uns mit unserem Architekten. Spinnen rum und sind so richtig kreativ. Der Teil macht echt Spass. Dann werden diese „Spinnereien“ mit Zdf (zahlen Daten Fakten) hinterlegt.  Also der Architekt schätzt. Es kommt eine astronomische Summe heraus. Dann wird gekürzt. Die Summe ist immer noch hoch – diese Summe sind dann die geschätzten Baukosten – der Optimismus ist gross, dass wir das durch viel Eigenleistung günstiger schaffen.
Was wir gelernt haben ist, dass sich das architektenhonorar nach der geschätzten Bausumme richtet und nicht nach der Summe, die effektiv verbaut wird bzw. nach einholen der Kostenvoranschläge wirklich im Raum steht.

Die HOAI hat viele gesetzliche Grundlagen und ist eine Wissenschaft für sich. Hier der Link zum Wikipedia-Artikel